Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 12
Schulpraktische Ausbildung

(1) Der Ausbildungsleiter weist den Schulpraktikanten eine Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu.

(2) Der Leiter der Ausbildungsschule legt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter und im Benehmen mit dem zuständigen Fachleiter und den Ausbildungslehrern die schulpraktische Ausbildung fest. Der Schulpraktikant soll im Verlauf des Ausbildungsganges zwei Ausbildungslehrern zugewiesen werden.

(3) Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler oder im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern. In der Ausbildung des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler sind insbesondere die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich bei der Durchführung des Ganztagsschulbetriebs ergeben. Dazu gehören pflegerische Tätigkeit, Durchführung von Freizeitmaßnahmen, Mitarbeit im Unterricht und Unterricht. In der Ausbildung des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern sind insbesondere die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich im Sonderschulkindergarten des jeweiligen Bereiches ergeben. Die gesamte schulpraktische Ausbildung soll zwölf Wochenstunden nicht überschreiten.

(4) Der Ausbildungsleiter und der zuständige Fachleiter müssen sich durch Besuche über den Ausbildungsstand des Schulpraktikanten informieren und ihn beraten.

(5) Nach einer Einführungszeit, in der der Schulpraktikant möglichst bei allen Veranstaltungsarten der Ausbildungsschule hospitieren und mit der Arbeit des Sonderschultyps vertraut gemacht werden soll, nimmt er die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 unter Anleitung des Ausbildungslehrers auf.

(6) Im Anschluß an die Einführungszeit soll der Schulpraktikant Gelegenheit zu selbständiger Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erhalten. Über den Umfang des selbständigen Unterrichts entscheidet der Ausbildungsleiter im Benehmen mit dem zuständigen Fachleiter, dem Ausbildungslehrer und dem Schulpraktikanten.

(7) Über die Hospitationen und die eigene Arbeit im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung hat der Schulpraktikant Aufzeichnungen zu fertigen, diese auszuwerten und dem jeweiligen Ausbildungslehrer vorzulegen.

(8) Der Schulpraktikant gehört für die Dauer der Tätigkeit an der Ausbildungsschule dem Lehrerkollegium dieser Schule an. Er soll an Sitzungen der Mitwirkungsorgane und an den übrigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 410, geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); Artikel 26 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 7, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 5

§ 13 Abs. 2 und § 16 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 6

§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 5, 6 und 8 und § 21 Abs. 7 und 8 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 7

§ 22 Abs. 5 und 6 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 8

§§ 23 und 24 neugefaßt durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 9

§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 und 4 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 26. Oktober 1983.

Fn 11

§ 32 Überschrift geändert und Abs. 3 angefügt durch Artikel 26 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.