Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 21 (Fn 6)
Schulpraktische Prüfung

(1) Die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei schulpraktischen Proben von je 40 bis 45 Minuten Dauer. Sie ist in der Schule abzulegen, in der der Kandidat schulpraktisch ausgebildet worden ist; die schulpraktischen Proben sind auf Vorschlag des Kandidaten nach Möglichkeit in Klassen oder Gruppen durchzuführen, in denen er tätig gewesen ist.

(2) Der Kandidat schlägt im Einvernehmen mit dem Lehrer, in dessen Klasse oder Gruppe die jeweilige schulpraktische Probe stattfinden soll, dem zuständigen Fachleiter das Thema der schulpraktischen Probe rechtzeitig vor, das im Zusammenhang mit der von dem Kandidaten vorher durchgeführten Tätigkeit stehen soll.

(3) Der Fachleiter entscheidet über den Themenvorschlag; er kann den Kandidaten auffordern, das Thema zu erweitern, zu begrenzen oder abzuändern oder ein anderes Thema vorzuschlagen. Das Thema der schulpraktischen Probe wird dem Kandidaten sieben Werktage vor dem Prüfungstag bekanntgegeben.

(4) Vor Beginn der schulpraktischen Probe übergibt der Kandidat jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Plan des vorgesehenen Verlaufs mit den Vorüberlegungen.

(5) Der Lehrer, in dessen Klasse die schulpraktische Probe stattgefunden hat, nimmt zum Leistungsstand und zur Mitarbeit der Klasse oder Gruppe und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der schulpraktischen Probe beeinflußt haben.

(6) Der Kandidat erhält - in der Regel im Anschluß an die schulpraktischen Proben - Gelegenheit, zu deren Planung, Verlauf und Ergebnis Stellung zu nehmen.

(7) Der Prüfungsausschuß bewertet jede schulpraktische Probe unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kandidaten mit Rangpunkten und einer Note.

(8) Über jede schulpraktische Probe und die Beratungen ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das vom Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgesetzten Rangpunkte und Note enthalten muß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 410, geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); Artikel 26 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 7, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 5

§ 13 Abs. 2 und § 16 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 6

§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 5, 6 und 8 und § 21 Abs. 7 und 8 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 7

§ 22 Abs. 5 und 6 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 8

§§ 23 und 24 neugefaßt durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 9

§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 und 4 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 26. Oktober 1983.

Fn 11

§ 32 Überschrift geändert und Abs. 3 angefügt durch Artikel 26 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.