Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Februar 2010 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 13. März 2010.

 

§ 3 (Fn 4)
Einführungslehrgang

(1) Im Einführungslehrgang soll für die Berufspraxis in der angestrebten Laufbahn erforderliches theoretisches Wissen vermittelt werden. Es ist Unterricht in folgenden Rechts- und Sachgebieten zu erteilen:

1. Vollzugsrecht, insbesondere Strafvollzugsrecht und Recht der Untersuchungshaft,

2. Vollzugsverwaltungsrecht (unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit und der beruflichen Bildung der Gefangenen sowie der wirtschaftlichen Versorgung der Gefangenen und der Vollzugsanstalten),

3. Haushaltsrecht und Anordnungswesen,

4. Beamten- und Tarifrecht.

Der Unterricht hat auch die mit den genannten Rechts- und Sachgebieten zusammenhängenden Fragen des Staats- und Verwaltungsrechts, des Gerichtsverfassungsrechts, des Straf-, Strafprozeß- und Strafvollstreckungsrechts, des Zivil-, Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsrechts sowie der Kriminologie und der Psychologie zu behandeln.

(2) Der Unterricht soll in der Regel mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Den Beamten soll hinreichend Zeit verbleiben, das Gehörte zu verarbeiten und ihr Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen. Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fächer geregelt.

(3) Die Beamten haben während der Teilnahme an dem Einführungslehrgang in den in Absatz 1 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Rechts- und Sachgebieten je eine, einem praktischen Fall nachgebildete schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll drei Stunden betragen. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und zu bewerten und unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit dem Beamten zu besprechen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsarbeiten aufzubewahren.

(4) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Einführungslehrgangs ist der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Er stellt die Lehr- und Stoffverteilungspläne auf. Sie bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 118, geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 23. Februar 2010 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 4

§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 5

§ 7 Abs. 2, 4, 5, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 6

§ 22 neu gefasst durch Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.