Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Februar 2010 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 13. März 2010.

 

§ 4 (Fn 4)
Praktische Einweisung

(1) Während der praktischen Einweisung ist der Beamte unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse exemplarisch mit Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vertraut zu machen. Er ist dazu anhand ausgewählter praktischer Fälle mit typischen Angelegenheiten des jeweiligen Aufgabengebiets zu befassen. Am Schluß der praktischen Einweisung soll der Beamte in der Lage sein, selbständig Aufgaben eines Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zu erledigen.

(2) Der Präsident des Justizvollzugsamts leitet die praktische Einweisung. Er teilt den Beamten einer Justizvollzugsanstalt zu, deren Geschäftsanfall eine ordnungsgemäße Einweisung gewährleistet. Der Anstaltsleiter ist für die praktische Einweisung verantwortlich; er bestimmt die Anstaltsbediensteten, die den Beamten am Arbeitsplatz in das jeweilige Aufgabengebiet des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes einführen. Diese leiten den Beamten an, erörtern mit ihm regelmäßig seinen Ausbildungsstand und unterrichten den Anstaltsleiter über den Stand der Ausbildung.

(3) Die praktische Einweisung wird durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen ergänzt. Der Unterricht dient der Erweiterung und Vertiefung der im Einführungslehrgang (§ 3) und in der praktischen Einweisung erworbenen Kenntnisse. Auf den Unterricht sind 14-tägig an einem Arbeitstag mindestens 6 Stunden zu verwenden. Im Unterricht sind die in § 3 Abs. 1 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Rechts- und Sachgebiete zu behandeln. Die Präsidenten der Justizvollzugsämter können vereinbaren, daß der Unterricht zentral durchgeführt wird. Die Beamten haben während der Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen insgesamt je zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht aus den in Satz 4 genannten Rechts- und Sachgebieten zu fertigen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 entsprechend.

(4) Für die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen ist der Leiter der Behörde verantwortlich, bei der sie stattfinden. Die Lehrkräfte für den Unterricht bestellt der Präsident des Justizvollzugsamts, in dessen Amtsbezirk der Unterricht durchgeführt wird.

(5) Mit der Einweisung dürfen nur solche Bedienstete betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind.

(6) Einzelheiten der praktischen Einweisung regelt der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Einweisungsplan. In dem Einweisungsplan sind auch der Umfang des die praktische Einweisung ergänzenden Unterrichts und dessen Inhalte zu regeln. Der Einweisungsplan ist mit den Lehr- und Stoffverteilungsplänen für den Einführungslehrgang (§ 3) abzustimmen. Er bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 118, geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 23. Februar 2010 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 4

§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 5

§ 7 Abs. 2, 4, 5, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 6

§ 22 neu gefasst durch Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.