Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Februar 2010 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 13. März 2010.

 

§ 5
Beurteilung und Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen des Beamten in dem Einführungslehrgang werden auf Grund der Beurteilungen der Lehrkräfte vom Leiter der Justizvollzugsschule mit einer Gesamtnote bewertet. Den einzelnen Beurteilungen werden die Leistungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Rechts- und Sachgebieten und in den gemäß § 3 Abs. 3 zu fertigenden schriftlichen Arbeiten zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Leistungen während der praktischen Einweisung hat sich der Anstaltsleiter in einer Beurteilung zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick und zum Stand der Ausbildung des einzuweisenden Beamten zu äußern und eine Note zu erteilen. Über die Leistungen des einzuweisenden Beamten während des ergänzenden Unterrichts erteilt der Leiter der den Unterricht durchführenden Behörde ein Zeugnis entsprechend Satz 1 und Satz 2 unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6. Auf Grund der Zeugnisse des Schulleiters, des Anstaltsleiters und des Leiters der den ergänzenden Unterricht durchführenden Behörde erstellt der Präsident des Justizvollzugsamts eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Note abschließt.

(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(3) Jede Beurteilung ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Beamten - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

II.
Aufstiegslehrgang und Aufstiegsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 118, geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 23. Februar 2010 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 4

§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 5

§ 7 Abs. 2, 4, 5, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 6

§ 22 neu gefasst durch Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.