Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Februar 2010 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 13. März 2010.

 

§ 18
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Beamte ohne genügende Entschuldigung

a) zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

b) zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint,

c) von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert der Beamte ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als ,,ungenügend".

(3) Liefert der Beamte mit genügender Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(4) Ist der Beamte für sein Nichterscheinen oder sein nicht rechtzeitiges Erscheinen zur mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, so hat er in einem neuen Prüfungstermin den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen.

(5) Von einem Beamten, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 118, geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 23. Februar 2010 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 4

§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 5

§ 7 Abs. 2, 4, 5, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 6

§ 22 neu gefasst durch Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.