Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017.

 

§ 8
Leitung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung leitet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt das Amtsgericht, bei dem der Beamte ausgebildet wird; einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.

(2) Für die Ausbildung ist der Leiter des Amtsgerichts zuständig. Er bestimmt die Kräfte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten soll der Beamte angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Die Beschäftigung des Beamten dient nur der Ausbildung. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Beamten nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen. Eine Beschäftigung zur Entlastung anderer Bediensteter ist unzulässig. Auch zur Aushilfe im Justizvollstreckungsdienst soll der Beamte nicht herangezogen werden; läßt sich eine solche Heranziehung ausnahmsweise nicht umgehen, so ist sie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 408, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); Artikel 31 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer I der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 31 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 31 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 7. Juni 1985.

Fn 5

§ 27 geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10. April 1999.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 2 Nummer I der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.