Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017.

 

§ 10
Zeugnisse

(1) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern.

(2) Am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsabschnitts ist der Beamte durch den Leiter des Amtsgerichts, bei dem er ausgebildet worden ist, und am Ende des Begleitunterrichts durch dessen Leiter in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlußzeugnis zu beurteilen. Zwei Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsabschnitts hat der Leiter des Amtsgerichts in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Zeugnis die Leistungen in der Einführungszeit zusammenfassend zu beurteilen und sich gleichzeitig dazu zu äußern, ob der Beamte zur Prüfung zugelassen werden kann.

Die Abschlußzeugnisse sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

=

eine besonders hervorragende Leistung

gut

=

eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung

vollbefriedigend

=

eine über dem Durchschnitt liegende Leistung

befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(4) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, so ist es mit dem Beamten zu besprechen. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung - in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 408, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); Artikel 31 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer I der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 31 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 31 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 7. Juni 1985.

Fn 5

§ 27 geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10. April 1999.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 2 Nummer I der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.