Historische SGV. NRW.

16 / 29

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017.

 

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht einen Aufsatz in drei Stunden und weitere drei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Der Aufsatz soll u. a. auch zeigen, ob der Beamte in der Rechtschreibung und im Gebrauch der Satzzeichen sicher ist und sich in angemessener Form schriftlich ausdrücken kann. Je eine der drei Aufsichtsarbeiten ist aus dem Gebiet

des Vollstreckungswesens,
des Kassenwesens,
der Kostenberechnung

zu stellen; die Arbeiten sollen in jeweils zwei Stunden gelöst werden.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erstellt und - mit Ausnahme des Aufsatzes - mit Musterlösungen versehen; er kann hierbei die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Mithilfe und Vorschläge bitten. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Angehöriger des gehobenen Justizdienstes.

(4) Der Beamte muß die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist abgeben. Die Dauer der Bearbeitung von Aufgaben an einem Tage soll fünf Stunden nicht übersteigen.

(5) Der Aufsichtsbeamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. Er übermittelt die Arbeiten sodann unmittelbar dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 408, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); Artikel 31 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer I der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 31 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 31 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 7. Juni 1985.

Fn 5

§ 27 geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10. April 1999.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 2 Nummer I der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.