Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 5
Zulassung

(1) Angenommene Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres zur Ausbildung zugelassen.

(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen vorliegen:

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern,

2. bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das der Bewerber bei der für ihn zuständigen Meldebehörde zu beantragen hat,

5. das Original des Schulzeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.