Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 8
Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachpraktische Studienzeiten und in fachwissenschaftliche Studienzeiten. Die fachpraktischen Studienzeiten werden bei Justizvollzugsanstalten, die fachwissenschaftlichen Studienzeiten an der Fachhochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet.

(2) Die Ausbildung umfaßt sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:

1.

Praktische Einführung

1 Monat

2.

Fachwissenschaftliches Studium I

10 Monate

3.

Fachpraktische Ausbildung I

13 Monate

4.

Fachwissenschaftliches Studium II

5 Monate

5.

Fachpraktische Ausbildung II

4 Monate

6.

Fachwissenschaftliches Studium III

3 Monate.

(3) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch die Ausbildungspläne geregelt, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Die Präsidenten der Justizvollzugsämter erstellen die Ausbildungspläne nach gegenseitiger Abstimmung jeweils für ihren Geschäftsbereich. Die Pläne bedürfen der Genehmigung des Justizministers.

(4) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt.

(5) Studienordnung und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen.

(6) Der Student ist verpflichtet, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.