Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 10
Fachwissenschaftliches Studium
(Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll dem Studenten im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) auf wissenschaftlicher Grundlage in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar:

1.

Gründliche Kenntnisse

-

im Vollzugsrecht
(Strafvollzugsgesetz - StVollzG -; Rechtsverordnungen und den Vollzug betreffende Verwaltungsvorschriften zum StVollzG;
Recht der Untersuchungshaft;
entsprechende Vorschriften zum Jugendstrafvollzug, zum Jugendarrestvollzug und zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen),

-

im Vollzugsverwaltungsrecht
(unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit und der beruflichen Bildung der Gefangenen sowie der wirtschaftlichen Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen),

-

in der Kriminologie,

-

im Haushaltsrecht
(einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens),

-

im Beamten- und Tarifrecht;

2.

Kenntnisse der Grundzüge

-

der Sozialwissenschaften
(Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Sozialrecht),

-

des Gerichtsverfassungsrechts,

-

des Strafrechts
(einschließlich des Jugendstrafrechts, des Strafprozeßrechts und des Strafvollstreckungsrechts),

-

des Zivilrechts
(Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht - einschließlich des Zivilprozeßrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts),

-

des Staats- und Verwaltungsrechts,

-

des Rechts der beruflichen Bildung.

Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis des Studenten wecken und seinen allgemeinen Bildungsstand fördern.

(2) Die Lehrveranstaltungen sollen einschließlich der Klausuren und deren Besprechungen wöchentlich 30 Stunden dauern. Dem Studenten muß hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben.

(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1700 Vorlesungsstunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 1000 Stunden, auf das Studium II etwa 490 Stunden und auf das Studium III etwa 210 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung von Klausuren und deren Besprechungen sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.

(4) Der Student fertigt nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Klausuren) an. Ihm können Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind zu begutachten und zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen.

(5) Den Studenten sollen ferner Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen. Die Wahllehrveranstaltungen können auch die Einführung in Rechts- und Sachgebiete, die im Studiengang Rechtspflege angeboten werden, zum Inhalt haben.

(6) Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.