Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 11
Fachpraktische Ausbildung
(Dritter und fünfter Studienabschnitt)

(1) In diesen Studienabschnitten soll der Student lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; er soll so gefördert werden, daß er am Schluß der Ausbildung imstande ist, die Aufgaben eines Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbständig zu erledigen.

(2) Der Student wird ausgebildet:

1.

in der Vollzugsgeschäftsstelle

2 Monate,

2.

im Sicherheits- und Ordnungsdienst

3 Monate,

3.

in der Wirtschaftsverwaltung

2 Monate,

4.

in der Zahlstelle

2 Monate,

5.

in der Arbeitsverwaltung

4 Monate,

6.

im Bereich der besonderen Fachdienste (Pädagoge, Psychologe und Sozialarbeiter)

2 Monate,

7.

in der Hauptgeschäftsstelle

2 Monate.

Die Ausbildung in diesen Ausbildungsabschnitten erstreckt sich auch auf die dem gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst obliegenden Vollzugsaufgaben (§ 2 Abs. 1).

(3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 kann der Präsident des Justizvollzugsamts, soweit erforderlich, abweichen. Die fachpraktische Ausbildung in der Vollzugsgeschäftsstelle und im Sicherheits- und Ordnungsdienst erfolgt bei einer Justizvollzugsanstalt, in der sowohl Freiheitsstrafe als auch Untersuchungshaft vollzogen werden. Die Ausbildung im übrigen muß in Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet.

(4) Der Student soll während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Er soll so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf des ihn Ausbildenden teilnehmen. Anhand praktischer Fälle soll er angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Behandlung und Betreuung der Gefangenen vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind dem Studenten Aufgaben zur selbständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, den Ausbildenden zu entlasten, dürfen dem Studenten nicht übertragen werden.

(5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.

(6) Der Präsident des Justizvollzugsamts kann einem Regierungsinspektoranwärter, dessen Leistungsstand dies zuläßt, nach Abschluß der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.