Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 13
Leitung der Ausbildung,
Verantwortung für die Ausbildung,
Praxisanleiter und Lehrkräfte

(1) Der Präsident des Justizvollzugsamts leitet die Ausbildung. Er bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen der Student ausgebildet wird. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit des Leiters der Fachhochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die praktische Einführung und für die fachpraktische Ausbildung im einzelnen ist der Anstaltsleiter und für die begleitenden Lehrveranstaltungen der Präsident des Justizvollzugsamts verantwortlich.

(3) Der Anstaltsleiter bestimmt die Anstaltsbediensteten, die den Studenten am Arbeitsplatz ausbilden (Praxisanleiter). Dem Praxisanleiter dürfen nicht mehr Studenten zugewiesen werden, als er nach Art und Umfang seiner Tätigkeit gründlich ausbilden kann. Die Lehrkräfte, die die begleitenden Lehrveranstaltungen durchführen, bestimmt der Präsident des Justizvollzugsamts.

(4) Der Praxisanleiter unterweist den Studenten am Arbeitsplatz und leitet ihn an. Der Praxisanleiter ist verpflichtet, den Studenten möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.

(5) Mit der Ausbildung des Studenten sollen - unbeschadet des § 15a LVO - nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.