Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 19
Landesjustizprüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Er stellt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 20 Abs. 1 Satz 1) vorschlägt. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses setzt er die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.