Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen unter Aufsicht sieben Arbeiten aus folgenden Gebieten an:

1. Vollzugsrecht

2. Recht der Untersuchungshaft

3. Vollzugsverwaltungsrecht

4. Kriminologie (einschließlich Sozialwissenschaften)

5. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen

6. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts (einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens)

7. Beamtenrecht (einschließlich Disziplinar- und Besoldungsrecht) und Tarifrecht.

(2) Für die Bearbeitung einer Aufgabe kann eine Zeit bis zu fünf Stunden eingeräumt werden. Die Zeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Zeit auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.

(3) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe.

(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.