Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 25
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern selbständig begutachtet und - soweit erforderlich nach Beratung - bewertet. Ein Prüfer soll Professor, Dozent oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.

(2) Einigen sich die Prüfer auch nach Beratung nicht auf eine einheitliche Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter anderer Prüfer im Rahmen der Bewertung der beiden Prüfer (Absatz 1 Satz 1) durch Stichentscheid.

(3) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüfern, Mitteilungen über die Prüfer dürfen dem Prüfling vor der Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Prüfer vorher durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied des Prüfungsausschusses erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

(5) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.