Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 29
Schlußentscheidung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß die Leistungen dieses Prüfungsteils und setzt eine Note fest. Anschließend entscheidet er über das Gesamtergebnis der Prüfung. Grundlage dieser Entscheidung sind die schriftlichen Arbeiten mit den gemäß § 25 festgelegten Bewertungen und die Note für die mündliche Prüfung. Die Leistungen des Prüflings im Vorbereitungsdienst sind bei der Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut".

(4) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(5) Die Schlußentscheidung ist durch den Vorsitzenden zu verkünden.

(6) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, daß er Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer wünsche, ist ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.