Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 32
Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten
und Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

b) zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt.

Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Prüfling von der Prüfung ohne Genehmigung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zurücktritt.

(2) Tritt ein Prüfling mit Genehmigung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.

(3) Liefert der Prüfling eine oder zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gelten sie als ,,ungenügend".

(4) Liefert der Prüfling eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(5) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Gilt die Prüfung als nicht unternommen oder kann in den Fällen des Absatzes 4 das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, regelt der Präsident des Justizvollzugsamts die weitere Ausbildung. § 11 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(7) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes geltend gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.