Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 37 (Fn 4)
Aufstiegsbeamte

(1) Ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen kann zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden, wenn er aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen und nach seinem Bildungsstand für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint. Die Dienstzeiten rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes der Laufbahn an (§ 11 Abs. 1 LVO); sie können nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 Satz 2 LVO gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Justizvollzugsamts.

(2) Für Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung:

1. Der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.

2. Erfüllt der Beamte die Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht, wird er der Fachhochschule für Rechtspflege als Student mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen.

3. Der Beamte, der für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes nicht geeignet erscheint oder der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit in seiner bisherigen Laufbahn.

(3) Die Vorschriften der Rechtsverordnung über den erleichterten Aufstieg von Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

VI.
Schluß- und Übergangsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.