Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Ausbildungsnoten

(1) Die Leistungen des Beamten in dem der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitt werden für jedes Prüfungsfach (§ 7) mit einer Note bewertet (Ausbildungsnote). Sie ist das Mittel aus den Noten der Klausuren und der Note für die mündliche Leistung.

(2) In den Prüfungsfächern sind folgende Klausuren zu fertigen:

Anzahl

Bearbeitungs-
zeit

1.

vor der I. Fachprüfung

je 2

2-3 Stunden

2.

vor der Aufstiegsprüfung für Lebensältere

je 1

3-4 Stunden.

Die Aufgaben und die Bearbeitungszeiten bestimmt der Leiter der Polizeieinrichtung.

Die Klausuren werden von dem Lehrer, der den Beamten in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, bewertet. Der Leiter der Polizeieinrichtung kann einen anderen Lehrer mit der Bewertung beauftragen. Nach der Bewertung sind die Klausuren dem Beamten eine Woche zur Einsicht zu überlassen.

(3) Erscheint der Beamte nicht zum Klausurtermin oder gibt er die Lösung nicht oder nicht rechtzeitig ab, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, wird die Klausur mit ,,ungenügend" bewertet. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft der Leiter der Polizeieinrichtung. Ist der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, Klausuren zu fertigen, so hat er zu einem neu festzusetzenden Termin die entsprechenden Klausuren zu fertigen. § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(4) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Klausur mit ,,ungenügend" bewerten oder das Anfertigen einer neuen Klausur anordnen.

(5) Während des der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitts sind die mündlichen Leistungen des Beamten in den in § 7 genannten Fächern in etwa gleichen Zeitabständen zweimal vom Lehrer zu bewerten. Die Bewertungen sind dem Beamten bekanntzugeben. Der Beamte ist auf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.

(6) Am Ende des Ausbildungsabschnitts bewertet der Lehrer die mündliche Gesamtleistung im jeweiligen Fach mit einer Note gem. § 2 Abs. 1. Dabei sind auch die Leistungen in praktischen Übungen und die Gesamtentwicklung des Beamten angemessen zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.