Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung bestimmt

1. für die I. Fachprüfung

der Direktor der Bereitschaftspolizei

2. für die Aufstiegsprüfung für Lebensältere

der Leiter der Höheren Landespolizeischule.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen; Vertretern des Innenministers, dem Leiter der Polizeieinrichtung, bei der der Prüfungsausschuß gebildet ist und dem Direktor der Bereitschaftspolizei in seinem Bereich ist die Anwesenheit gestattet. Das Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses sind Zuhörer nicht zugelassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.