Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus fünf Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter werden vom Leiter der Polizeieinrichtung berufen, bei der die Prüfung abgelegt wird.

(3) Es sind folgende Prüfungsausschüsse zu bilden:

1. Prüfungsausschuß für die I. Fachprüfung (Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst). Er besteht aus einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als dem Vorsitzenden und vier Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes als den Beisitzern.

2. Prüfungsausschuß für die Aufstiegsprüfung für Lebensältere. Er besteht aus einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als dem Vorsitzenden und vier Beamten des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes als den Beisitzern.

Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung mit einem Zusatz, der auf die Polizeieinrichtung hinweist, bei der sie gebildet sind.

(4) Für eine Prüfung können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in dieser Eigenschaft an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.