Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Inhalt der elektronischen Rechnung

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,

2. die Bankverbindungsdaten,

3. die Zahlungsbedingungen und

4. eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Die Angabe zu Nummer 1 ist dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung zu übermitteln.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

1. eine eindeutige Identifizierung des Lieferanten, zum Beispiel die Lieferantennummer,

2. Informationen zur Identifizierung der Bestellung, zum Beispiel die Bestellnummer und

3. eine Kostenzuordnung, zum Beispiel eine Kostenstelle.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2020 (GV. NRW. 2019 S. 538).