Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Ausnahmen für Direktaufträge und sicherheitsspezifische Aufträge

(1) Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags ohne Vergabeverfahren gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360)) oder den Kommunalen Vergabegrundsätzen (Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497)) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden, sind vom Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausgenommen. Davon unberührt können Vertragsparteien eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.

(2) Rechnungsdaten, die gemäß § 5 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausgenommen. Davon unberührt können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren. Dabei sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2020 (GV. NRW. 2019 S. 538).