Historische SGV. NRW.

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Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ( Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

 

§ 10 (Fn 7)
Verfahren bei der Fertigung
schriftlicher Leistungsnachweise

(1) Klausuren sind unter Kennziffern zu schreiben, die für jede Klausur gesondert auszulosen sind. Die Entschlüsselung darf erst nach Bewertung der Klausuren vorgenommen werden. An einem Tag darf nur eine Klausur gefertigt werden.

(2) Für die Bearbeitung einer Klausur sind mindestens eine und höchstens vier Unterrichtsstunden anzusetzen. Die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel sind in derKlausuraufgabe anzugeben.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unterbrechung und jede Unregelmäßigkeit.

(4) Die Klausuren werden von den Lehrkräften in den betreffenden Ausbildungsfächern oder Leitthemen/Modulen mit einer Note und einem Punktwert bewertet. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung kann eine andere Lehrkraft mit der Bewertung beauftragen.

(5) Bei der Bewertung der Klausuren sind nicht nur der sachliche Inhalt, sondern auch die äußere Form, die Rechtschreibung, der Stil und der Ausdruck angemessen zu berücksichtigen.

(6) Erscheint die Anwärterin oder der Anwärter nicht zum Klausurtermin oder wird die Lösung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, ist die Klausur mit ,,ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.

(7) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Klausur zu fertigen, hat eine entsprechende Klausur nachzuschreiben. Absatz 1 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung. Über Ausnahmen von der Verpflichtung zum Nachschreiben entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.

(8) Wer bei der Anfertigung einer Klausur erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann durch die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Klausur ausgeschlossen werden. Eine Täuschungshandlung wird von der Aufsicht auf der Klausur vermerkt. Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung. Je nach Schwere der Verfehlung ist die Klausur mit ,,ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten oder das Nachschreiben einer entsprechenden Klausur anzuordnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1188, geändert durch Erste VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466), Zweite VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten (Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

entfallen

Fn 4

entfallen

Fn 5

§ 41 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 13. Dezember 1995.

Fn 7

§§ 3, 4, 10, 13, 21, 26, 28 und 29 geändert durch VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466); in Kraft getreten am 28. Juli 1998.

Fn 8

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.

Fn 9

§§ 16, 17, 18, 19 und 40 geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.