Historische SGV. NRW.

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Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ( Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

 

§ 15
Noten, Punkte

(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:

sehr gut (1)

15-14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)

13-11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)

10-8 Punkte
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)

7-5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

4-2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

1-0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Setzt sich eine Note aus gleichwertigen Teilnoten zusammen, ergibt sich deren Punktwert aus dem arithmetischen Mittel der einzubeziehenden Punktzahlen. Die so zu ermittelnden Punktwerte sind bis auf zwei Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00

bis unter

5,50

=

ausreichend

(5)

5,50

bis unter

6,50

=

ausreichend

(6)

6,50

bis unter

7,50

=

ausreichend

(7)

7,50

bis unter

8,50

=

befriedigend

(8)

8,50

bis unter

9,50

=

befriedigend

(9)

9,50

bis unter

10,50

=

befriedigend

(10)

10,50

bis unter

11,50

=

gut

(11)

11,50

bis unter

12,50

=

gut

(12)

12,50

bis unter

13,50

=

gut

(13)

13,50

bis unter

14,50

=

sehr gut

(14)

14,50

bis

15,00

=

sehr gut

(15)

(3) Die Leistungen in den Leitthemen/Modulen innerhalb der Integrativen Ausbildung (Modulnote) sind unter Einbeziehung des schriftlichen Leistungsnachweises zu bewerten.

(4) Befähigungsnachweise werden nicht benotet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1188, geändert durch Erste VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466), Zweite VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten (Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

entfallen

Fn 4

entfallen

Fn 5

§ 41 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 13. Dezember 1995.

Fn 7

§§ 3, 4, 10, 13, 21, 26, 28 und 29 geändert durch VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466); in Kraft getreten am 28. Juli 1998.

Fn 8

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.

Fn 9

§§ 16, 17, 18, 19 und 40 geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.