Historische SGV. NRW.

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Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ( Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

 

§ 17 (Fn 9)
Ausbildungskonferenz

(1) Die Ausbildungskonferenz entscheidet, ob das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht ist, und stellt das Ergebnis für diesen Ausbildungsabschnitt (Ausbildungsnote) fest. Grundlage der Entscheidung der Ausbildungskonferenz sind im Ausbildungsabschnitt I die Ausbildungsfächer:

- Dienst- und Einsatzlehre

- Kriminalistik/Kriminologie

- Polizei- und Ordnungsrecht

- Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht

- Verkehrsrecht

- Staats- und Verfassungsrecht

- Deutsch

- Eingriffstechniken

- Sport

und im Ausbildungsabschnitt II die Ausbildungsfächer und Ausbildungsgebiete:

- Fremdsprache

- Leitthemen/Module der Integrativen Ausbildung

- Sport

- Schießen/Nichtschießen

(2) Die Ausbildungskonferenz besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnabschnittes III als der oder dem Vorsitzenden und den Lehrkräften, die die Anwärterin oder den Anwärter in den in Absatz 1 genannten Ausbildungsfächern und Ausbildungsgebieten unterrichtet haben. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung beruft die Mitglieder der Ausbildungskonferenz.

(3) Die Ausbildungskonferenz ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen der Ausbildungskonferenz sind nicht öffentlich.

(5) Über die Entscheidung der Ausbildungskonferenz ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen Konferenzteilnehmern zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1188, geändert durch Erste VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466), Zweite VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten (Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

entfallen

Fn 4

entfallen

Fn 5

§ 41 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 13. Dezember 1995.

Fn 7

§§ 3, 4, 10, 13, 21, 26, 28 und 29 geändert durch VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466); in Kraft getreten am 28. Juli 1998.

Fn 8

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.

Fn 9

§§ 16, 17, 18, 19 und 40 geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.