Historische SGV. NRW.

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Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ( Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

 

§ 18 (Fn 9)
Nichterreichen von Zielen der Ausbildungsabschnitte

(1) Das Ziel des Ausbildungsabschnittes I ist nicht erreicht, wenn

a) zwei Fachnoten ,,mangelhaft" sind, ohne daß in einem anderen Ausbildungsfach ein Ausgleich durch eine mindestens ,,befriedigende" Fachnote besteht oder

b) mehr als zwei Fachnoten ,,mangelhaft" sind oder

c) eine Fachnote ,,ungenügend" ist,

d) die Fachnote Sport "mangelhaft" oder "ungenügend" ist.

Hiervon abweichend kann die Ausbildungskonferenz ausnahmsweise das Ziel des Ausbildungsabschnittes I für erreicht erklären, wenn zu erwarten ist, daß die festgestellten Mängel im Ausbildungsabschnitt II ausgeglichen werden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) Das Ziel des Ausbildungsabschnittes II ist nicht erreicht, wenn

a) mehr als eine Modulnote der Leitthemen/Module der Integrativen Ausbildung schlechter als ,,ausreichend" ist

oder

b) eine Modulnote der Leitthemen / Module der Integrativen Ausbildung und die Fachnote Sport schlechter als "ausreichend" sind

oder

c) die Fachnote Schießen/Nichtschießen schlechter als ,,ausreichend" ist

oder

d) die Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe nicht nachgewiesen ist.

(3) Ist das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht und sind die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Anwärterin oder des Anwärters so lückenhaft, daß auch nach Verlängerung oder Wiederholung von Teilen der Ausbildung nicht damit gerechnet werden kann, daß das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wird, stellt die Ausbildungskonferenz die fehlende Eignung fest. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1188, geändert durch Erste VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466), Zweite VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten (Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

entfallen

Fn 4

entfallen

Fn 5

§ 41 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 13. Dezember 1995.

Fn 7

§§ 3, 4, 10, 13, 21, 26, 28 und 29 geändert durch VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466); in Kraft getreten am 28. Juli 1998.

Fn 8

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.

Fn 9

§§ 16, 17, 18, 19 und 40 geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.