Historische SGV. NRW.

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Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ( Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

 

§ 19 (Fn 9)
Rechtsfolgen bei Nichterreichen
von Zielen der Ausbildungsabschnitte

(1) Wer das Ziel des Ausbildungsabschnittes I nicht erreicht hat, setzt die Ausbildung im gleichen Ausbildungsabschnitt des nachfolgenden Einstellungstermins fort, sofern die Ausbildungskonferenz nicht die fehlende Eignung festgestellt hat. Bei Verlängerung der Ausbildung sind bei der Festsetzung der Fachnoten nur die Leistungen zu berücksichtigen, die während der Wiederholung erbracht worden sind.

(2) Wer das Ziel des Ausbildungsabschnittes I nicht erreicht hat, weil die Fachnote Sport "mangelhaft" oder "ungenügend" ist, setzt die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II fort, sofern die Ausbildungskonferenz nicht die fehlende Eignung festgestellt hat.

Innerhalb von drei Monaten sind im Ausbildungsfach Sport Leistungen zu erbringen, die eine Fachnote von mindestens "ausreichend" ergeben.

(3) Wer das Ziel des Ausbildungsabschnittes II nicht erreicht hat, kann nur die Teile der Ausbildung wiederholen, die mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewertet worden sind, sofern die Ausbildungskonferenz nicht die fehlende Eignung festgestellt hat. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung legt fest, bis zu welchem Termin die Leistungsnachweise der zu wiederholenden Teile zu erbringen sind. Hierbei dürfen 3 Monate nicht überschritten werden. Ist das Ziel des Ausbildungsabschnittes II nach Verlängerung erreicht, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung den Prüfungstermin.

(4) Anwärterinnen und Anwärter, die das Ausbildungsziel auch nach Verlängerung oder Wiederholung von Teilen der Ausbildung nicht erreichen oder die die Leistungen im Fach Sport nach Absatz 2 Satz 2 nicht erbringen oder bei denen die Ausbildungskonferenz die fehlende Eignung festgestellt hat, sind zu entlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1188, geändert durch Erste VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466), Zweite VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten (Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

entfallen

Fn 4

entfallen

Fn 5

§ 41 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 13. Dezember 1995.

Fn 7

§§ 3, 4, 10, 13, 21, 26, 28 und 29 geändert durch VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466); in Kraft getreten am 28. Juli 1998.

Fn 8

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.

Fn 9

§§ 16, 17, 18, 19 und 40 geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.