Historische SGV. NRW.

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Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ( Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

 

§ 30
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis,
Nichtabgabe von Prüfungsklausuren

(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände verhindert ist, die Prüfung oder einen Teil der Prüfung abzulegen, hat dies bei Erkrankung in der Regel durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet, in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Wer ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht erscheint oder ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktritt, hat das Ausbildungsziel nicht erreicht.

(5) Gibt eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Prüfungsklausur ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird die Note ,,ungenügend" (0 Punkte) festgesetzt.

(6) Ob in den Fällen der Absätze 4 und 5 eine ausreichende Entschuldigung vorliegt, entscheidet die Prüfungskommission.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1188, geändert durch Erste VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466), Zweite VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten (Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

entfallen

Fn 4

entfallen

Fn 5

§ 41 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 13. Dezember 1995.

Fn 7

§§ 3, 4, 10, 13, 21, 26, 28 und 29 geändert durch VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466); in Kraft getreten am 28. Juli 1998.

Fn 8

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.

Fn 9

§§ 16, 17, 18, 19 und 40 geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.