Historische SGV. NRW.

13 / 25

Aufgehoben durch VO v. 18.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

 

§ 13 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. dem Direktor der Landesfeuerwehrschule oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Bediensteter der Landesfeuerwehrschule ist, als Vorsitzendem,

2. einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Bediensteter der Landesfeuerwehrschule ist,

3. zwei Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzern.

(3) Die Beisitzer und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Landesfeuerwehrschule des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Zu Stellvertretern können auch Beamte der Landesfeuerwehrschule bestellt werden. Die Wiederberufung ist zulässig. Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.

(4) Wenn Angehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, kann ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gilt Absatz 3.

(5) Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dem Ausbildungsleiter und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der mündlichen und praktischen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte des Regierungspräsidenten und des Innenministers sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(7) Das Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 497, geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147), Artikel 12 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); Artikel 40 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 18.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 und 2 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); In Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 4

§§ 2, 4 und § 5 Abs. 3 und 4 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 5

§§ 11, 13 und 14 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 6

§ 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 7

§ 25 neu gefasst durch Artikel 40 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.