Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 18.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

 

§ 15
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und der mündlichen Prüfung voraus. Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus Anlage 5. (Anlage 5)

(2) Ist ein Beamter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Ein Beamter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(4) Bricht ein Beamter aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit ,,ungenügend" bewertet.

(6) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 497, geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147), Artikel 12 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); Artikel 40 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 18.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 und 2 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); In Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 4

§§ 2, 4 und § 5 Abs. 3 und 4 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 5

§§ 11, 13 und 14 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 6

§ 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 7

§ 25 neu gefasst durch Artikel 40 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.