Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.3.2004 (GV. NRW. S. 158); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 13 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule abzulegen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. dem Direktor der Landesfeuerwehrschule des Landes Nordrhein-Westfalen oder seinem allgemeinen Vertreter als Vorsitzendem,

2. einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes eines anderen Bundeslandes,

3. zwei Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes von Berufsfeuerwehren als Beisitzern.

(3) Der Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes eines anderen Bundeslandes sowie seine Stellvertreter werden von den Innenministerien der Bundesländer gemeinsam, die Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes von Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreter werden vom Deutschen Städtetag vorgeschlagen. Wenigstens einer der Beisitzer oder Stellvertreter soll aus dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hervorgegangen sein. Die Beisitzer und die erforderlichen Stellvertreter werden vom Innenminister auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.

(4) WennAngehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, kann ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gelten Absatz 3, Sätze 3, 4 und 5.

(5) Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern und anderen Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte des Innenministers sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(7) Das Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 278, geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. 147).
Aufgehoben durch VO v. 25.3.2004 (GV. NRW. S. 158); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 und § 7 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); inKraft getreten am 16. März 1991.

Fn4

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn5

§ 13 neuer Absatz 4 eingefügt durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn6

§ 24 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn7

§ 25 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 16. März 1991 durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147).