Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.3.2004 (GV. NRW. S. 158); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 15
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus. Der schriftliche Teil besteht aus einer Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus Anlage 5. (Anlage 5)

(2) Ist ein Beamter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Ein Beamter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(4) Bricht ein Beamter die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Wenn ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung zum Termin einer Aufsichtsarbeit nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, wird diese Prüfungsarbeit mit ,,ungenügend" bewertet.

(6) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 278, geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. 147).
Aufgehoben durch VO v. 25.3.2004 (GV. NRW. S. 158); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 und § 7 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); inKraft getreten am 16. März 1991.

Fn4

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn5

§ 13 neuer Absatz 4 eingefügt durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn6

§ 24 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn7

§ 25 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 16. März 1991 durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147).