Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten beurteilt werden, die Aufgaben des akademischen Berufsbildes „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ wahrzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem die antragstellende Person ihre Entscheidung hierfür bei der zuständigen Stelle angezeigt hat, abgelegt werden kann. Der antragstellenden Person obliegt es, frühzeitig Kontakt zur ausgewählten Hochschule aufzunehmen, um einen Prüfungstermin für die Eignungsprüfung zu vereinbaren.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Die Einzelheiten regelt die Hochschule.

(3) Die Eignungsprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsinhalte einzeln mit der Feststellung „bestanden“ bewertet werden. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung stellt die Hochschule eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die Prüfungsinhalte und die Einzelbewertungen anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 151, ber. S. 158).