Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Nachteilsausgleich bei Behinderung oder chronischer Erkrankung

(1) Macht eine antragstellende Person glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Ausgleichsmaßnahme ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen, trifft die Hochschule angemessene Vorkehrungen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) geändert worden ist, damit die Maßnahme absolviert werden kann. Insbesondere kann die Hochschule bei Prüfungen die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder andere angemessene Prüfungserleichterungen gewähren.

(2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 ist die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu beteiligen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 151, ber. S. 158).