Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2 (Fn 2)
Erlaubnisverfahren für den Betrieb einer Annahmestelle

(1) Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle muss hervorgehen:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle sowie der Annahmestellenleitung,

2. die Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, sofern die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben wird,

3. Geschäftsanschrift der Annahmestelle und

4. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate, der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung,

2. Sozialkonzept, in dem die Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels dargelegt werden,

3. der Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen Personen gemäß § 11, bei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht benennbaren Personen ist dieser Nachweis unaufgefordert mit deren Einstellung nachzureichen,

4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate, für die Betreiberin oder den Betreiber der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung,

5. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle und ausländischen Annahmestellenleitungen, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,

6. Lageplan mit Kennzeichnung der Annahmestellen, die weniger als 200m Luftlinie von der zu genehmigenden Annahmestelle entfernt sind, sowie der in diesem Bereich gelegenen und unmittelbar daran angrenzenden öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und

7. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Annahmestelle.

(3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse gelten für die Dauer ihrer Befristung fort.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 5

§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.