Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 14 (Fn 2)
Zentrale Schulungsinhalte, Art und Dauer der Schulungen

(1) In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten im Bereich Spieler- und Jugendschutz getrennt für Leitungs- und Servicepersonal sowie deren Umsetzung erfolgen:

1. Modul A für Servicekräfte und

2. Modul B für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie bei kleineren Unternehmen die Betreiberin oder der Betreiber.

(2) Modul A soll sich auf die Vermittlung derjenigen Inhalte konzentrieren, die in der täglichen Arbeit von Servicekräften im Bereich Spieler- und Jugendschutz notwendig sind. Die Schulung soll vorrangig grundlegende Handlungskompetenzen bei der Erkennung und insbesondere der Ansprache auffällig Glücksspielender und beim Umgang mit dem Sperrwesen vermitteln. Die Schulungen sollen der Zielgruppe angemessen sein. Daher sollen praxisnahe Inhalte vermittelt werden. Folgende Inhalte sind zu vermitteln:

1. Hintergrund und Ziel der Schulungen,

2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben,

3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht,

4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz,

5. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und

6. Ansprache von auffällig Glücksspielenden.

(3) Modul B soll sich vorrangig auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen und Fragen der Implementierung von Sozialkonzepten im Unternehmen konzentrieren.

Folgende Inhalte sind zu vermitteln:

1. Hintergrund und Ziel der Schulungen,

2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben,

3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht,

4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz und

5. Implementierung des Sozialkonzepts im Unternehmen.

(4) Die Zuständigkeit des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zur Regelung der Einzelheiten zu den Schulungsinhalten sowie zu Art und Dauer der Schulungen in einem Mustercurriculum bleibt unberührt.

Teil 5

Testkäufe in Annahme- und Wettvermittlungsstellen (Fn 6)

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 5

§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.