Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Durchführung von Prüfungen im Rahmen einer Videokonferenz

(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, § 13 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und § 9 Absatz 1 der Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr können Prüflinge auch über eine Videokonferenz dem Prüfungsausschuss zugeschaltet und durch diesen geprüft werden. Die Ausbildungsstelle gewährleistet in diesem Fall prüfungsadäquate Rahmenbedingungen.

(2) Beisitzerinnen und Beisitzer in den Prüfungsausschüssen können durch eine Videokonferenz in die Durchführung von Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses eingebunden werden.

(3) Auf die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern sowie Beobachterinnen oder Beobachtern in den Prüfungen soll verzichtet werden. Beobachterinnen oder Beobachter können nichtschriftlichen Prüfungen per Videokonferenz zugeschaltet sein, sofern ein dienstliches Interesse vorliegt.

(4) Über die Einbindung oder Beteiligung von Personen im Rahmen einer Videokonferenz nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Eine Aufzeichnung oder Speicherung der Videokonferenz ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. April 2020 (GV. NRW. S. 218); geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.