Historische SGV. NRW.
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§ 3
Durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen
in Nordrhein-Westfalen zu treffende Maßnahmen
Bei allen Neuaufnahmen in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen ist unverzüglich durch die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt eine Testung der aufzunehmenden Person auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus vorzunehmen oder zu veranlassen. Um dies zu gewährleisten, fordern die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Mitglieder auf, durch eine entsprechende Kennzeichnung für eine prioritäre Analyse dieser Probe zu sorgen.
In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a). |