Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 19. April 2020 (Befristung).

 

§ 3
Durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen zu treffende Maßnahmen

Bei allen Neuaufnahmen in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen ist unverzüglich durch die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt eine Testung der aufzunehmenden Person auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus vorzunehmen oder zu veranlassen. Um dies zu gewährleisten, fordern die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Mitglieder auf, durch eine entsprechende Kennzeichnung für eine prioritäre Analyse dieser Probe zu sorgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a).
Außer Kraft getreten am 19. April 2020.