Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 19. April 2020 (Befristung).

 

§ 4
Durch Pflegeeinrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe zu treffende Maßnahmen

(1) Alle vollstationären Dauer- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen beziehungsweise besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe haben unverzüglich Isolations- und Quarantänebereiche in einer für die Bewohnerzahl angemessenen Größe vorzubereiten. Diese sind unverzüglich bei einer Neuaufnahme von Menschen, die bisher häuslich versorgt wurden, oder bei Neu- oder Wiederaufnahme einer aus einer Krankenhausbehandlung entlassenen Bewohnerin oder eines Bewohners in Betrieb zu nehmen.

(2) Dabei ist eine getrennte Unterbringung für Menschen, die bereits infiziert und daher isoliert unterzubringen sind, und den Menschen, die keine Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, aber von denen noch kein negatives Testergebnis vorliegt, zu gewährleisten. Dabei bedarf es für die isolierte Unterbringung nicht zwingend einer Anordnung durch die untere Gesundheitsbehörde. Sie kann auch durch die Einrichtungsleitung auf der Basis des § 2 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, verfügt werden.

(3) Bei der Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind – sobald diese benötigt werden – auch Verlegungen von gesunden und nicht-infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern innerhalb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist.

 (4) Im Fall einer Neuaufnahme oder Wiederaufnahme einer aus einer Krankenhausbehandlung zurückkehrenden Bewohnerin oder eines Bewohners ist diese oder dieser für 14 Tage innerhalb des Quarantäne- beziehungsweise Isolationsbereichs von allen anderen Bewohnerinnen und Bewohnern einschließlich der in den Quarantäne- und Isolationsbereichen befindlichen getrennt unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Die getrennte Unterbringung von infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern ist für die gesamte Dauer der durch die untere Gesundheitsbehörde angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Bewohnerinnen und Bewohner, die in den Quarantäne- und Isolationsbereichen untergebracht sind, dürfen die Einrichtung unter den Voraussetzungen des § 2a Coronaschutzverordnung nur mit der weiteren Einschränkung verlassen, dass sie beim Verlassen der Einrichtung von Beschäftigten begleitet werden, die ausschließlich im Quarantäne- und Isolationsbereich eingesetzt werden oder durch entsprechende Schutzausrüstung sicher vor einer Infektion geschützt sind.

(5) Der Aufenthalt im Quarantänebereich beträgt im Regelfall 14 Tage. In den Fällen, in denen eine Isolierung aufgrund einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus verfügt wurde, ist die Aufhebung der Isolierung durch die untere Gesundheitsbehörde abzuwarten.

(6) Im Falle von Neu- und Wiederaufnahmen ist das Infektionsrisiko für die anderen Bewohnerinnen und Bewohner im höchsten Maße zu reduzieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege der in den Quarantäne- beziehungsweise Isolationsbereichen befindlichen Personen übernimmt. Für den Personenkreis, der ausschließlich in Quarantäne- und Isolationsbereichen tätig ist, stellt der zuständige Betriebsarzt sicher, dass dieser risikoabhängig auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus getestet wird. Dabei ist ebenfalls die prioritäre Analyse der Proben zu veranlassen. Darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch Instituts für die Pflege und Betreuung in Einrichtungen mit infizierten Personen zu berücksichtigen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Regelungen gelten auch sinngemäß für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 Wohn- und Teilhabegesetzes sowie für Angebote des Servicewohnens im Sinne des § 31 des Wohn- und Teilhabegesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a).
Außer Kraft getreten am 19. April 2020.