Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 19. April 2020 (Befristung).

 

§ 5
Durch Kreise und kreisfreie Städte zu treffende Maßnahmen

(1) Kreise und kreisfreie Städte sollen unverzüglich mit der Vorbereitung von Quarantäne- und Isolationseinrichtungen beginnen, die in Betrieb genommen werden können, wenn die Kapazitäten der bereits vorhandenen Einrichtungen oder Wohnformen für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen nicht mehr ausreichen oder die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in der eigenen Häuslichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2) Bei der Auswahl der Gebäude ist zu berücksichtigen, dass in diesen Einrichtungen zwingend Einzelzimmerunterbringung zu erfolgen hat. In Fällen der Aufnahme von infizierten Personen mit leichten Krankheitssymptomen soll eine Kohortenisolierung in Zimmern erfolgen, die nicht mit mehr als zwei Personen belegt werden dürfen. Alle Bewohnerinnen- beziehungsweise Bewohnerzimmer sollen außerdem über eigene zumindest in räumlicher Nähe befindliche Sanitärräume verfügen.

(3) Die dauerhafte Anwesenheit mindestens einer Fachkraft für Pflege beziehungsweise soziale Betreuung bei Einrichtungen, die für die Aufnahme von Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, ist zu gewährleisten. Im Übrigen ist die Personalausstattung auf der Grundlage des § 150 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) zu vereinbaren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a).
Außer Kraft getreten am 19. April 2020.