Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020.

 

§ 5 (Fn 2)
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt:

1. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen ein entsprechendes Konzept, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts umsetzen und insbesondere ein geeignetes Screening der Besucher auf Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion vor Eintritt in die Einrichtung, ein Besuchsregister entsprechend Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 und eine Information der Besucher über die aktuellen Hygienevorgaben vorsehen muss. Auf Basis dieses Konzepts ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal zwei Personen zulässig. Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen. Besuchsverbote für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von den Einrichtungen erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies erfordert. Es ist sicherzustellen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer COVID-19-Infektion kein Zutritt zu der Einrichtung erfolgt.

2. Bis zur Umsetzung der Nummer 1 bleiben Besuche untersagt, die nicht

a) der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,

b) aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder

c) nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen insbesondere medizinisch, ethisch-sozial oder seelsorgerisch gebotene Besuche ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung insbesondere sichergestellt sein, dass

1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen beschränkt sind,

2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird (Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts),

3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,

4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände waschen und desinfizieren,

5. die Besucher einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten; ist die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozialen Gründen nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,

6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird; ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung kein besonderer Besucherbereich eingerichtet werden kann oder wenn dies aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen Besuche auf den Zimmern der Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,

7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden, und

8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde. Besuche im Außenbereich können durch die Einrichtungsleitung ermöglicht werden.

Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der Besuche (z.B. auf maximal zwei Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung oder dort ehrenamtlich tätige Dritte vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz 2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.

(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die Einrichtungen Seelsorgern sowie Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter geeigneten Hygienevorgaben einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.

(4a) Die Besuchsrechte gelten nicht für Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten) ermöglichen.

(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des Konzeptes kann die Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3 hinausgehende Besuche zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das Konzept ist der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben.

(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der Regelungen der Absätze 3, 4 und 5 aus Gründen des Infektionsschutzes nicht für möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach § 19 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf von zwei Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3, 4 und 5 gemäß § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.

(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese alleine oder mit Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie dabei auf die gebotene Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach Absatz 3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die Einrichtung grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen; die Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung anordnen, wenn in dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere Vulnerabilität der anderen dort lebenden Menschen dies erfordert.

(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere Besucherbereiche nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands (auch in Warteschlangen) von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zu treffen.

(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in den Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a); geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Verordnung vom 20. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340f), in Kraft getreten am 21. Mai 2020; Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020 (Artikel 1) und am 8. Juni 2020 (Artikel 2).

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020.

Fn 2

§§ 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 14, 15 und 18 sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 3

§ 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020.

Fn 4

§ 12 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 8. Juni 2020.

Fn 5

§§ 2a und 2b eingefügt durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 6

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 7

§ 3 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 8

§ 4 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 9

§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 10

§ 10 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 11

§ 13 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.