Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2 (Fn 2)
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet

1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz,

1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2,

1b. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,

2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,

2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,

3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,

4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,

5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz,

6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,

7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz,

8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie

10. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personenverkehrs) zwingend erforderlich ist. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums, in denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann, aufgrund örtlicher Erfordernisse (räumliche Situation, lokales Infektionsgeschehen usw.) die Geltung der vorstehenden Regelungen zusätzlich anordnen. 

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020; Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020; Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Absatz 3, § 2b Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 18 Absatz 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020.

Fn 3

§ 13 zuletzt geändert (Absatz 5a eingefügt) durch Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020.

Fn 4

§ 5 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 bis 9 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.