Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige staatliche Prüfungen.

(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten. Für die Lese- und Arbeitsplätze kann das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020; Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020; Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Absatz 3, § 2b Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 18 Absatz 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020.

Fn 3

§ 13 zuletzt geändert (Absatz 5a eingefügt) durch Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020.

Fn 4

§ 5 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 bis 9 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.