Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Sport

(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs im Breiten- und Freizeitsport ohne Mindestabstand ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen gestattet, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im Freien nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.

(3) Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig.

(4) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(5) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(6) Die folgenden weiteren Wettbewerbe sind zulässig:

1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,

2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.

Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.

(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020; Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020; Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Absatz 3, § 2b Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 18 Absatz 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020.

Fn 3

§ 13 zuletzt geändert (Absatz 5a eingefügt) durch Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020.

Fn 4

§ 5 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 bis 9 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.