Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 2

(1) Die Ausbildung in der Altenpflege findet in Fachseminaren für Altenpflege und in Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sowie in vergleichbaren Einrichtungen statt. Die Ausbildungsstätten müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.

(2) Fachseminare für Altenpflege werden von der Bezirksregierung für die Durchführung der Ausbildung in der Altenpflege anerkannt, wenn sie neben der Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 AltPflG folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. Es müssen zur Verfügung stehen

- eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch geeigneter haupt- und nebenamtlicher Lehrkräfte,

- die für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel,

- je Lehrgang ein Unterrichtsraum für die theoretische und eine ausreichende Zahl von Unterrichtsräumen für die fachpraktische Ausbildung,

- eine der Größe der Ausbildungsstätte angemessene Zahl von Pausen- und Sanitärräumen.

2. Die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung in stationären, teilstationären, ambulanten und offenen Einrichtungen der Altenhilfe mit dem für die Praxisanleitung erforderlichen Fachpersonal ist nachzuweisen. Die Plätze für die berufspraktische Ausbildung müssen vertraglich zugesichert auf Dauer zur Verfügung stehen.

3. Die Höchstteilnehmerzahl von 23 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Lehrgang darf nicht überschritten werden; im Jahresmittel ist die Gesamtzahl von 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Lehrgang anzustreben.

(3) Die Einrichtung von Außenstellen kann bei Nachweis eines besonderen Bedarfs von der Bezirksregierung zugelassen werden. Absatz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.