Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 5

(1) Die Ausbildung gliedert sich zu gleichen Teilen in Unterricht am Fachseminar (theoretischer und fachpraktischer Unterricht) und berufspraktische Ausbildung; sie umfaßt insgesamt 4500 Stunden.

(2) Dem Unterricht ist in den einzelnen Fachgebieten folgender Stoffplan zugrundezulegen:


Unterrichts-
stunden


Allgemeine Grundlagen

320

1.1

Berufsethik

50

1.2

Glaubenskunde/Lebenskunde

40

1.3

Rechtskunde insbesondere Sozialrecht

150

1.4

Staatsbürgerkunde/Politik/Sozialgeschichte

50

1.5

Methodik und Technik des Lernens

30

Sozialpflegerischer Bereich

600

2.1

Soziale Gerontologie (Soziologie insbesondere Alterssoziologie, Psychologie insbesondere Alterspsychologie und Sozialpsychologie, Geragogik)

160

2.2

Lebensgestaltung im Alter

150

2.3

Methoden sozialer Arbeit

50

2.4

Kommunikation/Gesprächsführung

100

2.5

Soziale Prävention und Rehabilitation

40

2.6

Musisch-kulturelle Arbeitsformen

100

Medizinisch-pflegerischer Bereich

960

3.1

Altenkrankenpflege/Therapeutische Hilfen

360

3.2

Anatomie/Physiologie

80

3.3

Krankheitslehre/Geriatrie

150

3.4

Gerontopsychiatrie/Neurologie/Suchtkrankheiten

140

3.5

Arzneimittellehre

70

3.6

Ernährungslehre

50

3.7

Erste Hilfe

20

3.8

Hygiene

30

3.9

Prävention und Rehabilitation

60

Mitarbeiter/Dienste/Einrichtungen

370

4.1

Berufskunde

50

4.2

Zusammenarbeit mit anderen Berufen, Berufsgruppen, Diensten und Einrichtungen

40

4.3

Arbeitsorganisation in unterschiedlichen Einrichtungen und Diensten

100

4.4

Arbeitsmethodik

80

4.5

Arbeitsbelastungen und Methoden zur Bearbeitung

100

2250

(3) Die berufspraktische Ausbildung dient dazu, die im theoretischen und fachpraktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen, zu erweitern und in der beruflichen Praxis anzuwenden. Sie umfaßt gleichfalls 2250 Stunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Ausbildung. Der Anteil der berufspraktischen Ausbildung soll möglichst gleichmäßig auf die drei Ausbildungsjahre verteilt werden.

(4) Im ersten Ausbildungsjahr wird die berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen der stationären Altenhilfe und der ambulanten Versorgung durchgeführt. Im zweiten Ausbildungsjahr sind bei der berufspraktischen Ausbildung geriatrische Pflege und gerontopsychiatrische Pflege als fachliche Schwerpunkte unter besonderer Berücksichtigung von Prävention und Rehabilitation zu setzen. Die Mindestdauer der Einsätze im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung beträgt in den ersten beiden Ausbildungsjahren jeweils zehn Wochen. Das dritte Ausbildungsjahr dient der Vertiefung in gewünschten beruflichen Einsatzfeldern. Der Einsatz findet in der stationären, teilstationären, ambulanten oder in der offenen Altenhilfe statt. Der vertiefende berufspraktische Einsatz soll möglichst zusammenhängend bei einer Einrichtung abgeleistet werden.

(5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung haben jeweils nach Abschluß eines Abschnittes der berufspraktischen Ausbildung einen Praktikumsbericht zu erstellen, der durch die Praxisbegleiterin oder den Praxisbegleiter zu beurteilen ist.

(6) Der theoretische und fachpraktische Unterricht und die berufspraktische Ausbildung sind durch die Bildung fachgebietsbezogener Ausbildungsblöcke sinnvoll miteinander zu verknüpfen.

(7) Die Träger der Einrichtungen und Dienste, in denen die berufspraktische Ausbildung durchgeführt wird, und die Kostenträger für die Pflegeleistungen in den Einrichtungen und Diensten sind berechtigt, Vereinbarungen über die Anrechnung der Auszubildenden auf den Personalschlüssel der Einrichtungen und Dienste während der Dauer der berufspraktischen Ausbildung zu treffen.

(8) Unterbrechungen der Ausbildung durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Lehrgangsteilnehmerin und dem Lehrgangsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, können bis zu einer Gesamtdauer von vierzehn Wochen angerechnet werden; bei verkürzten Ausbildungen nach § 3 Abs. 4 AltPflG höchstens bis zu vier Wochen pro Ausbildungsjahr. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Über die Anrechnung entscheidet die Bezirksregierung. Für Teilzeitausbildungen gelten diese Regelungen entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.