Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 11

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars.

(2) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt eine regelmäßige Teilnahme am theoretischen und am fachpraktischen Unterricht sowie an der berufspraktischen Ausbildung voraus. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Lehrgangsleistungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß die Prüfung nicht bestanden wird oder Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung für den Altenpflegeberuf rechtfertigen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer im Benehmen mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich bekanntgegeben werden. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist die mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin schriftlich zuzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.